UNHCR fordert Nachbesserung der Dublin-Verordnung
2006
Die Dublin-II-Verordnung der Europäischen Union, die den Mitgliedstaat festlegt, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, muss im Sinne des Flüchtlingsschutzes substanziell verbessert werden. Dies ist das Ergebnis einer Studie des UN-Flüchtlingskommissariats (UNHCR), die heute veröffentlicht wurde.
„Sowohl in der Verordnung selbst als auch bei ihrer Anwendung in der Praxis sehen wir Lücken. Diese verursachen nicht nur für die Asylsuchenden erhebliche Nachteile, sondern können dazu führen, dass ein Asylgesuch überhaupt nicht mehr geprüft wird”, sagte die UNHCR-Europadirektorin Pirkko Kourula. „Diese Lücken müssen geschlossen werden, um das erklärte Ziel der Dublin-II-Verordnung zu erreichen.”
Die Regelung trat im September 2003 in Kraft. Sie wird zum Beispiel angewendet, wenn ein Asylsuchender nicht in jenem Staat einen Asylantrag stellt, durch den er in den Dublin-Raum eingereist ist. Es ist der Zweck der Verordnung zu bestimmen, welcher Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, ferner sicherzustellen, dass jeder Antrag in einem Mitgliedstaat fair geprüft wird und Personen davon abzuhalten, in mehr als einem Mitgliedstaat Asyl zu beantragen. Sie wird von allen EU-Mitgliedstaaten angewendet, seit auch Dänemark am 1. April 2006 der Verordnung beigetreten ist. Norwegen und Island haben sich ihr ebenfalls angeschlossen.
Das Funktionieren der Vereinbarung setzt voraus, dass die Asylgesetze und -praktiken der teilnehmenden Staaten auf den gleichen, gemeinsamen Standards beruhen. In der Realität ist die Harmonisierung der Asylpolitik und -praxis in der EU jedoch noch nicht soweit. Sowohl die Gesetzgebung als auch die Praxis unterscheiden sich immer noch sehr stark von Land zu Land. Dies bedeutet, dass Asylsuchende in Europa unterschiedlich behandelt werden. Dies wiederum kann zu Lücken bei der Anwendung von Dublin II führen.
Das UNHCR-Papier gibt 20 Empfehlungen, wie man diese Lücken schließen kann. An erster Stelle steht dabei der Vorschlag, in den Text der Verordnung ein klares Verbot aufzunehmen, Asylsuchende in Staaten außerhalb des Dublin-Geltungsbereiches zu schicken, ohne deren Antrag geprüft zu haben.
UNHCR betont auch die Notwendigkeit, eine einheitlichere Linie bei der Familienzusammenführung zu finden und einen erweiterten Familienbegriff einzuführen. Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen sollte das Prinzip des Kindeswohls an erster Stelle stehen. Zudem ruft UNHCR die Staaten dazu auf, sicherzustellen, dass Asylsuchende eine effektive Möglichkeit haben, gegen eine Überstellung nach dem Dublin-II-System Widerspruch einzulegen.
„Wir hoffen, dass unsere Studie für die Europäische Kommission bei ihrer Evaluierung von Dublin II hilfreich ist”, sagte Kourula. Die Kommission wird ihre Empfehlungen in diesem Jahr dem Rat der EU-Justiz- und Innenminister sowie dem Europaparlament vorlegen.
UNHCR schätzt (allerdings auf Grundlage unvollständiger Daten), dass im vergangenen Jahr bei rund 15 Prozent der in der EU gestellten Asylanträge das Dublin-II-Verfahren eingeleitet wurde, um den zuständigen Staat zu ermitteln.