Asylg

Asylgesetz (AsylG) – Änderung vom 16. Dezember 2005

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Bisheriges Asylgesetz vom 26. Juni 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2002, beschliesst:

I AsylG

Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

In der Sachüberschrift sowie in Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben f und g von Artikel 83 wird der Ausdruck «Fürsorgeleistungen» durch «Sozialhilfeleistungen» ersetzt. In Artikel 85 Absatz 1 wird der Ausdruck «Fürsorgekosten» durch «Sozialhilfekosten» ersetzt.

2. Asylsuchende

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 6a Zuständige Behörde

1 Das Bundesamt für Migration (Bundesamt) entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.

2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:

  • a. Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
  • b. effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.

3 Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.

Art. 8 Abs. 1 Bst. e

1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:

  • e. bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken.

Art. 9 Abs. 1

1 Die zuständige Behörde darf Asylsuchende, die in einer Empfangsstelle oder in einer Privat- oder Kollektivunterkunft untergebracht sind, und ihre mitgeführten Sachen auf Reise- und Identitätspapiere sowie auf gefährliche Gegenstände, Drogen und Vermögenswerte unklarer Herkunft hin durchsuchen.

Art. 10 Abs. 1 und 5

1 Das Bundesamt nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.

5 Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des Bundesamtes sicherzustellen.

Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren

1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

2 Der Kanton kann mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:

  • a. die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
  • b. der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
    und
  • c. wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.

3 Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem Bundesamt unverzüglich.

4 Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des Bundesamtes Parteistellung.

5 Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.

6 Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.

Art. 17 Abs. 3 und 4

3 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer:

  • a. des Verfahrens am Flughafen, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden;
  • b. des Aufenthaltes in einer Empfangsstelle, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Artikel 26 Absatz 2 hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden; oder
  • c. des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton.

4 Der Bundesrat regelt den Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung in den Empfangsstellen und Flughäfen.

Art. 17a Gebühren für Dienstleistungen

Das Bundesamt kann Gebühren und Auslagen für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter diesen in Rechnung stellen.

Art. 17b Gebühren

1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch, so erhebt das Bundesamt für dieses Verfahren eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Wiedererwägungsgesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.

2 Das Bundesamt befreit nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.

3 Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:

  • a. wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
  • b. im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

4 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, so finden die Absätze 1–3 sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.

5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.

2.2 Asylgesuch und Einreise

Art. 22 Verfahren am Flughafen

1 Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhebt die zuständige Behörde die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.

2 Kann auf Grund der Massnahmen nach Absatz 1 nicht sofort festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung zur Einreise nach Artikel 21 erfüllt sind, so wird die Einreise vorläufig verweigert.

3 Das Bundesamt weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft.

4 Die Verfügung über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes ist der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuches mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt; es ist ihr zudem Gelegenheit zu geben, sich verbeiständen zu lassen.

5 Die asylsuchende Person kann am Flughafen oder ausnahmsweise an einem anderen geeigneten Ort längstens 60 Tage festgehalten werden. Nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid kann die weitere Festhaltung in einem Ausschaffungsgefängnis erfolgen.

6 Das Bundesamt kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 30, 36 und 37.

Art. 23 Entscheide am Flughafen

1 Bewilligt das Bundesamt die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es:

  • a. das Asylgesuch nach den Artikeln 40 und 41 ablehnen; oder
  • b. auf das Asylgesuch nach den Artikeln 32–35a nicht eintreten.

2 Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das Bundesamt die asylsuchende Person einem Kanton zu.

2.3 Das erstinstanzliche Verfahren

Art. 25

Das Bundesamt entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.

Art. 26 Abs. 2 und 2bis

2 Die Empfangsstelle erhebt die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.

2bis Bestehen im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens oder eines Strafverfahrens Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so veranlasst die Empfangsstelle ein Altersgutachten.

Art. 28 Abs. 2

2 Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen.

Art. 29 Abs. 1, 1bis und 4

1 Das Bundesamt hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an:

  • a. in den Empfangsstellen; oder
  • b. innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton.

1bis Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.

4 Das Bundesamt kann die kantonalen Behörden mit der Anhörung von Asylsuchenden beauftragen, wenn dies zu einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens führt. Die Anhörung richtet sich nach den Absätzen 1–3.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a, d und e sowie Abs. 3

2 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende:

  • a. den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs

Reise- oder Identitätspapiere abgeben;

  • d. Aufgehoben
  • e. in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind;

3 Absatz 2 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn:

  • a. Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben;
  • b. auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird; oder
  • c. sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.

Art. 34 Nichteintreten bei Sicherheit vor Verfolgung im Ausland

1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.

2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende:

  • a. in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
  • b. in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht;
  • c. in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
  • d. in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
  • e. in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben.

3 Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn:

  • a. Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben;
  • b. die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllt;
  • c. Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.

Art. 35a Abschreibung und Nichteintreten nach Wiederaufnahme des Verfahrens

1 Das Asylverfahren wird wieder aufgenommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt.

2 Auf das Asylgesuch nach Absatz 1 wird nicht eingetreten, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

Art. 36 Verfahren vor Nichteintretensentscheiden

1 Eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 findet statt in den Fällen nach:

  • a. den Artikeln 32 Absätze 1und 2 Buchstaben a und f, 33 und 34;
  • b. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist;
  • c. Artikel 35a Absatz 2, wenn im bisherigen Verfahren keine Anhörung stattgefunden hat oder wenn die betroffene Person bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs neue Vorbringen geltend macht und Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

2 In den übrigen Fällen nach den Artikeln 32 und 35a wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt.

Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen

1 Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen.

2 Entscheide nach den Artikeln 38–40 sind in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.

3 Sind weitere Abklärungen nach Artikel 41 erforderlich, so ist der Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Gesuchstellung zu treffen.

Art. 40 Abs. 2

2 Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.

Art. 41 Abs. 3

3 Der Bundesrat kann mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts abschliessen. Er kann insbesondere Vereinbarungen über den gegenseitigen Informationsaustausch zur Abklärung der Fluchtgründe einer asylsuchenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat, ihres Reiseweges und ihres Aufenthalts in einem Drittstaat abschliessen.

2.4 Stellung während des Asylverfahrens

Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens

Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.

Art. 43 Abs. 3bis

3bis Der Bundesrat kann für bestimmte Gruppen von Asylsuchenden ein befristetes Arbeitsverbot sverbot erlassen.

2.5 Vollzug der Wegweisung und Ersatzmassnahmen

Art. 44 Abs. 3–5

3 Eine vorläufige Aufnahme kann ferner in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist.

4 Bei der Beurteilung der schwerwiegenden persönlichen Notlage sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen.

5 Das Bundesamt oder die Rekurskommission gibt vor einer Ablehnung des Asylgesuchs dem Kanton Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen.

Art. 44a

Für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32–34 und einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid gelten die Bestimmungen des ANAG. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

3. Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge

3.1 Asylgewährung

Art. 51 Abs. 3 und 5

3 In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

5 Der Bundesrat regelt für Flüchtlinge, die vorläufig aufgenommen worden sind, die Voraussetzung für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz.

Art. 52 Abs. 1

1 Einer Person, die sich in der Schweiz befindet, wird in der Regel kein Asyl gewährt, wenn sie:

  • a. sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann;
  • b. in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe Angehörige leben.

3.3 Rechtsstellung der Flüchtlinge

Art. 60 Regelung der Anwesenheit

1 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.

2 Nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz haben Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, ausser sie:

  • a. seien zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden oder gegen sie sei eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 42 oder 100bis des Strafgesetzbuches angeordnet worden; oder
  • b. hätten erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

3.4 Beendigung des Asyls

Art. 64 Abs. 3

3 Der Flüchtlingsstatus und das Asyl erlöschen, wenn die ausländische Person nach Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt.

5. Sozialhilfe und Nothilfe

5.1 Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, Nothilfe und Kinderzulagen

Art. 80 Zuständigkeit

1 Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten, namentlich den nach Artikel 30 Absatz 2 zugelassenen Hilfswerken, übertragen.

2 Solange sich diese Personen in einer Empfangsstelle oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen aufhalten, gewährleistet der Bund die Sozialhilfe. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe

Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe.

Art. 82 Sozialhilfeleistungen und Nothilfe

1 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, können von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.

2 Wird der Vollzug der Wegweisung für die Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt, so erhalten abgewiesene Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe.

3 Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung kann von den Ansätzen der einheimischen Bevölkerung abweichen. Die Nothilfeleistung muss zeitlich und sachlich gerechtfertigt sein.

4 Die Nothilfe ist in Form von Sachleistungen oder täglichen Geldleistungen an den von den Kantonen bezeichneten Orten auszurichten. Die Auszahlung kann auf Arbeitstage beschränkt werden.

5 Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden.

Art. 83 Abs. 2

2 Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag kann namentlich von künftigen Sozialhilfeleistungen abgezogen werden. Der Kanton setzt den Rückerstattungsanspruch durch. Artikel 85 Absatz 3 ist anwendbar.

Art. 83a Voraussetzungen für die Ausrichtung der Nothilfe

Die betroffene Person hat beim Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung, die zulässig, zumutbar und möglich ist, sowie bei der Ermittlung der Voraussetzungen der Nothilfe mitzuwirken.

Art. 84 Kinderzulagen

Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 14a Absätze 2 und 3 des ANAG vorläufig aufgenommen wird.

5.2 Rückerstattungspflicht und Sonderabgabe

Art. 85 Abs. 3 und 4

3 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten sowie die Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht.

Art. 86 Sonderabgabe

1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen die Kosten nach Artikel 85 Absatz 1 zurückerstatten (Sonderabgabe). Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen. Die kantonale Behörde verbindet die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit mit einer entsprechenden Auflage.

2 Die Sonderabgabe darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Person betragen. Sie wird vom Arbeitgeber direkt vom Erwerbseinkommen der betreffenden Person abgezogen und dem Bund überwiesen.

3 Die Sonderabgabepflicht dauert längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich die Höhe der Sonderabgabe fest und erlässt Vorschriften über das Zahlungs- und Mahnverfahren. Er kann insbesondere bei tiefen Erwerbseinkommen von der Sonderabgabepflicht absehen.

5 Der Bund kann die im Zusammenhang mit der Erhebung der Sonderabgabe anfallenden Aufgaben Dritten übertragen.

Art. 87 Vermögenswertabnahme

1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.

2 Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Artikel 85 Absatz 1 sicherstellen, wenn die Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung:

  • a. nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
  • b. die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder
  • c. die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.

3 Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang die abgenommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet werden.

4 Besteht keine Pflicht mehr zur Leistung der Sonderabgabe, so sind Vermögenswertabnahmen nicht mehr möglich.

5 Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die asylsuchende oder schutzbedürftige Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist.

6. Bundesbeiträge

Art. 88 Pauschalabgeltung

1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91–93.

2 Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten.

3 Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.

4 Die einmalige Pauschale für Personen, deren Wegweisungsentscheid rechtskräftig und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, ist eine Entschädigung für die Gewährung der Sozialhilfe beziehungsweise der Nothilfe.

5 Die einmaligen Pauschalen für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe sowie für den Vollzug der Wegweisung.

Art. 89 Festsetzung der Pauschalen

1 Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest.

2 Er bestimmt die Ausgestaltung der Pauschalen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung und die Voraussetzungen dafür. Er kann die Pauschalen namentlich:

  • a. in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer festlegen;
  • b. unter Berücksichtigung der Kostenunterschiede im interkantonalen Vergleich abstufen.

3 Das Bundesamt kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen.

4 Die Pauschalen werden periodisch der Teuerungsentwicklung angepasst und bei Bedarf überprüft.

Art. 91 Abs. 1, 2, 2bis, 4 und 5

1 Der Bund kann die Durchführung von gemeinnützigen Beschäftigungs- und Ausbildungsprogrammen fördern.

2 Er kann den Kantonen die Stipendien für die berufliche Aus- und Weiterbildung zurückerstatten.

2bis Der Bund zahlt den Kantonen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.

4 Er kann für die soziale, berufliche und kulturelle Integration von Flüchtlingen, Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen finanzielle Beiträge ausrichten; diese werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Die Koordination und die Finanzierung der Projekttätigkeiten kann mit einem Leistungsauftrag Dritten übertragen werden.

5 Er kann den Kantonen einen Beitrag an die Krankenkassenprämien ausrichten.

Art. 92 Abs. 2

2 Er übernimmt die Kosten für die Ausreise von Asylsuchenden, von Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde oder die ihr Asylgesuch zurückgezogen haben, und von Personen, die nach der Aufhebung des vorübergehenden Schutzes weggewiesen werden, sofern sie mittellos sind.

Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration

1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:

  • a. vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
  • b. vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur

Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;

  • c. vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
  • d. finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.

2 Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.

3 Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.

4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.

Art. 95 Aufsicht

1 Der Bund überprüft die subventionsrechtlich korrekte Verwendung, die Wirksamkeit und die vorschriftsgemässe Abrechnung der Bundesbeiträge. Er kann mit dieser Aufgabe auch Dritte beauftragen und die kantonalen Finanzkontrollen zur Unterstützung beiziehen.

2 Wer Bundesbeiträge erhält, ist verpflichtet, seine Organisation sowie die Daten und Führungszahlen bezüglich Aufwendungen und Erträge im Asylbereich offen zu legen.

3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle, das Bundesamt und die kantonalen Finanzkontrollen üben ihre Aufsicht über die Finanztätigkeit entsprechend ihren Vorschriften aus. Sie bestimmen das geeignete Vorgehen, koordinieren ihre Tätigkeiten und informieren sich gegenseitig über die Erkenntnisse.

7. Bearbeitung von Personendaten

Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat

1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.

2 Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.

3 Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:

  • a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
  • b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
  • c. Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
  • d. weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
  • e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
  • f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
  • g. Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 gilt sinngemäss.

Art. 98 Abs. 2

2 Folgende Personendaten dürfen bekannt gegeben werden:

  • a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
  • b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
  • c. Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
  • d. weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
  • e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
  • f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
  • g. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
  • h. Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa;
  • i. Angaben über ein Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung, Stand des Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffenen Entscheides).

Art. 98a Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

Das Bundesamt oder die Rekurskommission übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen das Völkerrecht, insbesondere ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Folterhandlungen begangen haben.

Art. 98b Biometrische Daten

1 Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden biometrische Daten bearbeiten.

2 Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten erhoben werden, und regelt den Zugriff.

Art. 99 Abs. 2–4 und 7 Bst. c

2 Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer vom Bundesamt für Polizei und vom Bundesamt geführten Datenbank gespeichert.

3 Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den vom Bundesamt für Polizei geführten Fingerabdrucksammlungen verglichen.

4 Stellt das Bundesamt für Polizei Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem Bundesamt sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme in Codeform mitgeteilt.

7 Die Daten werden gelöscht:

  • c. bei Schutzbedürftigen spätestens zehn Jahre nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes.

Art. 100 Abs. 2bis

2bis Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen. Sind die unrichtigen Daten auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Person zurückzuführen, so können dieser die Kosten für die Berichtigung in Rechnung gestellt werden.

Art. 102a Statistik über Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger

Für die Steuerung der finanziellen Abgeltung an die Kantone übermittelt das Bundesamt für Statistik dem Bundesamt periodisch anonymisierte und aggregierte Daten über die Personen des Asylbereichs, welche Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen.

8. Rechtsschutz

8.2 Beschwerdeverfahren auf Bundesebene

Art. 105 Abs. 1

1 Die Rekurskommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes betreffend:

  • a. Asyl;
  • b. vorübergehende Schutzgewährung; vorbehalten bleibt Artikel 68 Absatz 2, soweit nicht die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie gerügt wird;
  • c. Wegweisung;
  • d. vorläufige Aufnahme;
  • e. Verweigerung der Einreise und Zuweisung eines Aufenthaltsortes im Verfahren am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2–4;
  • f. Anordnung der Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e des ANAG.

Art. 107 Abs. 3

3 Selbständig anfechtbar sind zudem Verfügungen über die vorläufige Verweigerung der Einreise sowie über die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen (Art. 22 Abs. 1 und 2).

Art. 108 Beschwerdefristen

1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen, die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

2 Für die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 beträgt die Frist fünf Arbeitstage.

3 Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.

4 Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 und der Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e des ANAG kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.

5 Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist bei der Rekurskommission eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren verbessert werden.

Art. 108a

Für die Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34 beträgt die Frist fünf Arbeitstage.

Art. 109 Behandlungsfrist

1 Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32–35a und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen.

2 Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshandlungen erforderlich, so entscheidet die Rekurskommission über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 32–35a innerhalb von fünf Arbeitstagen.

3 Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2–4 und nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e des ANAG unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.

4 Über Beschwerden gegen materielle Entscheide, bei denen weitere Abklärungen nach Artikel 41 getroffen werden müssen, entscheidet die Rekurskommission in der Regel innerhalb von zwei Monaten.

Art. 110 Abs. 1 und 4

1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 drei Tage.

4 Bei Verfahren nach den Artikeln 105 Absatz 1 Buchstaben e und f und 108 Absatz 4 betragen die Verfahrensfristen längstens zwei Arbeitstage.

Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit

Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:

  • a. Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
  • b. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
  • c. Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
  • d. Anordnung der Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e des ANAG.
  • e. mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.

Art. 111a Verfahren und Entscheid

1 Die Rekurskommission kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.

2 Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.

Art. 112 Wirkung ausserordentlicher Rechtsmittel

Die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemmt den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders.

10. Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt

Art. 115 Bst. b

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wer:

  • b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe nach Artikel 86 ganz oder teilweise entzieht;

Art. 116a Ordnungsbusse

1 Wer Zahlungsvorschriften nach Artikel 86 Absatz 4 verletzt, kann nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt werden. Im Wiederholungsfall innert zwei Jahren kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden.

2 Zuständig für die Aussprechung einer Ordnungsbusse ist das Bundesamt.

II bisheriges Recht

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005

1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren gilt neues Recht.

2 Entsteht vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 in der Fassung vom 26. Juni 1998, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.

3 Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren; er legt fest, in welchem Umfang und wie lange Personen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung kein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 2 entstanden ist, eine Sonderabgabe leisten müssen und in welchem Umfang und wie lange ihnen Vermögenswerte abgenommen werden.

4 Der Bund zahlt den Kantonen für Personen, deren Asyl- und Wegweisungsentscheid vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist, eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.

IV AuG

Koordination mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)

1. Unabhängig davon, ob das AuG oder das vorliegende Gesetz zuerst in Kraft tritt, lauten mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wie folgt:

Art. 60

Wortlaut gemäss vorliegender Änderung

Art. 84 Kinderzulagen

Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 83 Absätze 3 und 4 AuG vorläufig aufgenommen wird.

Art. 105 Abs. 1 Bst. f

1 Die Rekurskommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes betreffend:

  • f. Anordnung der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG.

Art. 108 Abs. 4

4 Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 und der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.

Art. 108a

Aufgehoben

Art. 109 Abs. 3

3 Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2–4 und nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.

Art. 111 Bst. d

Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:

  • d. Anordnung der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer er 5 AuG;

2. Unabhängig davon, ob das AuG oder das vorliegende Gesetz zuerst in Kraft tritt, wird mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 1 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und die nachstehenden Bestimmungen des AuG werden wie folgt angepasst:

Art. 60 Abs. 3

3 Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe umfasst:

  • a. die Rückkehrberatung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a AsylG;
  • abis. den Zugang zu den Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b AsylG;
  • b. die Teilnahme an Projekten im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat, welche die Rückkehr und die Reintegration nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c AsylG erleichtern;
  • c. eine finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d AsylG.

Art. 72

Aufgehoben

Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5

1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:

  • b. in Haft nehmen, wenn:

5. der Wegweisungsentscheid auf Grund der Artikel 32–35a AsylG in einer Empfangsstelle eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

Art. 80 Abs. 2 letzter Satz

2 … . Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftprüfung nach den Artikeln 105 Absatz 1, 108, 109 und 111 AsylG.

Art. 83 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 87 Abs. 1 Bst c

1 Der Bund zahlt den Kantonen für:

  • c. Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist.

Art. 88 Sonderabgabepflicht

Vorläufig aufgenommene Personen unterliegen der Sonderabgabepflicht sowie der Abnahme von Vermögenswerten nach den Artikeln 86 und 87 AsylG. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels sowie das 10. Kapitel des AsylG sind anwendbar.

Art. 126a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG

1 Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.

2 Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig aufgenommene Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG kein Schlussabrechungsgrund nach Absatz 1 entstanden ist.

3 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach den Artikeln 85–87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 dieser Übergangsbestimmungen, neues Recht.

4 Unter Vorbehalt der Absätze 5–7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des AsylG angeordnet, so bleibt diese bestehen.

5 Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integration erleichtern soll. Der Bundesrat legt die Höhe fest.

6 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in der Fassung vom 19. Dezember 2003 gilt bisheriges Recht.

7 Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG rechtskräftig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.

V Schengen/Dublin

Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin

Mit dem Inkrafttreten von Artikel 3 Ziffer 2 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin wird Artikel 102a des Asylgesetzes in der Fassung dieses Bundesbeschlusses zu Artikel 102abis.

VI Schlussbestimmungen

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Dezember 2005  Ständerat, 16. Dezember 2005
Der Präsident: Claude Janiak
Der Protokollführer: Ueli Anliker
Der Präsident: Rolf Büttiker
Der Sekretär: Christoph Lanz

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